Gesetz gegen Registrierkassenbetrug
Neue Maßnahmen gegen Steuerverkürzung
Die Beherbergungsleistungen von Hoteliers unterliegen bekanntlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Alle anderen Leistungen unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Ist ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart, ist das Entgelt für das Frühstück und weitere Leistungen herauszurechnen und extra zu besteuern. Letzteres gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH vom 1.3.2016, XI R 11/14) auch für Parkplätze, die den Übernachtungsgästen zur Verfügung gestellt werden.
Im Streitfall unterhielt ein Hotelier in der Nähe einer Autobahn ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Vor dem Hotel standen kostenfreie Parkplätze zur Verfügung. Der Hotelier erklärte die Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz und rechnete eine Pauschale für Frühstück sowie für die Nutzung des Fitnessbereiches heraus. Diese Pauschale setzte er mit dem Regelsteuersatz an. Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt. Da die Parkplätze kostenlos waren, schätzte der Prüfer die kalkulatorischen Kosten mit € 1,50 (netto) pro Hotelgast.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Der Senat machte mit diesem Urteil nochmals deutlich, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten durch die Klägerin nicht unmittelbar der Vermietung diene. Diese Leistung ist deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen. Für die Einräumung von Parkmöglichkeiten könne nichts anderes gelten als für Frühstücksleistungen. Damit hat der Hotelier die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn für den Parkplatz kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Stand: 28. September 2016
Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com
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