Ordnungsgemäße Kassenführung
Merkblatt der OFD Karlsruhe vom 31.10.2016
Registrierkassenaufzeichnungen gelangen immer öfter in den Fokus der Betriebsprüfung. Bestens bekannt sind der Finanzverwaltung sogenannte Zapper. Diese Programme erlauben es dem Registrierkassennutzer, Kasseneinnahmen „nach Plan“ zu verkürzen. Der zunehmende Einsatz von Kassenmanipulationssoftware hat den Gesetzgeber jetzt dazu bewegt, ein „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ zu erlassen. Ziel des Gesetzes ist die „Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen“. Hierzu sieht der Entwurf unter anderem nachstehende Maßnahmen vor.
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Die Aufzeichnungen sind „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ durchzuführen, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht. Darüber hinaus müssen die Daten auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
Neben der bereits bestehenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau soll eine weitere Nachschau eingeführt werden: die Kassen-Nachschau (§ 146 b Abgabenordnung AO-neu). Hierzu können Betriebsprüfer ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsräume des Gastronomen/Hoteliers während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten aufsuchen.
In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der AO wird ein neuer Steuergefährdungstatbestand geschaffen. Der Gastronom/Hotelier erfüllt künftig diesen Tatbestand, wenn er in seinem Betrieb Aufzeichnungssysteme verwendet, die nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Eine allgemeine Pflicht zur Anwendung von Registrierkassen sieht der Gesetzentwurf hingegen nicht vor. Das Gesetz gilt jedoch auch für offene Ladenkassen.
Stand: 28. September 2016
Bild: karepa - Fotolia.com
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