Weitere Bürokratieentlastung
Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
Einkauf von Hotelunterbringungsleistungen durch Reiseveranstalter
Seit 2012 ist der Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen und unterliegt automatisch der Gewerbesteuer (vgl. Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen v. 04.11.2013). Bis 2012 waren solche Einkäufe dem Umlaufvermögen zuzurechnen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig.
Bundeswirtschaftsminister Gabriel hatte sich während eines Besuches im Tourismusausschuss des Bundestages gegen diese Hinzurechnung ausgesprochen. Der Tourismus sei ein „ebenso wichtiger wie gelegentlich unterschätzter Wirtschaftszweig“, so Gabriel. Man müsse aufpassen, dass es nicht langfristig zu etwas werde, was sich nur wenige gesellschaftliche Gruppen leisten können, so Gabriel (vgl. hib-heute im Bundestag, Mitteilung Nr. 306). Konkrete Pläne für eine bevorstehende Gesetzesänderung nannte der Minister allerdings nicht. Auch der jüngste Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2015 (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) enthält keine die Tourismusbranche entlastenden Regelungen.
Stand: 26. September 2014
Bild: Victoria Andreas - Fotolia.com
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