Pflegepauschbetrag
Sächsisches Finanzgericht urteilt über Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags
Der Deutsche Bundestag hat sich am 7.4.2022 in erster Lesung mit dem Pflegebonusgesetz befasst. Die Gesetzesinitiative der Ampelkoalition sieht u. a. die steuerfreie Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen (Pflegeeinrichtungen) vor (Pflegebonusgesetz BT-Drucks. 20/1331).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Pflegekräften ein Bonus bis zu € 3.000,00 im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Zur Finanzierung erhalten Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Coronapatienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, € 500 Mio. zur Auszahlung der Einmalzahlung. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen 837 Kliniken in Deutschland die Zahlungen erhalten. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.
Auch Altenpflegekräfte sollen einen Bonus erhalten. Der gestaffelte Pflegebonus soll ab 30.6. bis spätestens 31.12.2022 ausgezahlt werden und zwar nach folgender Staffelung: Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu € 550,00, Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege/Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche), erhält bis zu € 370,00, Azubis bis zu € 330,00 und Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) erhalten € 60,00 und sonstige Beschäftigte bis zu € 190,00. Der Bonus für Altenpflegekräfte wird mit weiteren € 500 Mio. finanziert.
Stand: 24. Mai 2022
Bild: Alexander Raths - stock.adobe.com
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