Doppelte Haushaltsführung
Fahrzeit von etwa einer Autostunde zumutbar
Einen der wichtigsten Punkte der Umsatzsteuerprüfung in der Gastronomie stellt die exakte Aufteilung jener Hotelleistungen dar, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (Beherbergungsleistungen) und den übrigen Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen (Restaurantleistungen, Frühstück usw.).
Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein ist bei der Aufteilung stets auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen (vom 21.9.2016, 4 K 59/14). Im Streitfall setzte ein Hotelbetreiber einen Fixpreis für das Frühstück in Höhe von € 5,00 fest. Das Übernachtungsentgelt wurde extra ausgewiesen. Der Gast konnte also erkennen, wie sich der Gesamtpreis für das Zimmer zusammensetzte. Wollte der Gast nach einer Übernachtung kein Frühstück einnehmen, erhielt er den Betrag von € 5,00 erstattet.
Dem Finanzamt erschien der Frühstückspreis zu niedrig. Der Prüfer setzte einen Preis von € 9,00 bzw. € 10,00 brutto an und berichtigte die Umsatzsteuer entsprechend. Das Finanzamt stützte sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung zu sog. „Sparmenüs“ (Einzelheiten siehe nebenstehende Spalte). Danach wäre eine Aufteilung grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise maßgeblich. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen würde dem Hotelier nicht zustehen.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und gab dem Hotelier recht. Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, bereinigt um die Umsatzsteuer. Höhe und Umfang richtet sich nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis. Damit lag kein „Sparmenü“-Fall vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Stand: 26. September 2017
Bild: Family Business - Fotolia.com
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