Inflationsausgleichsprämie
Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024
Seit 2023 können Ärztinnen und Ärzte von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/eAU Gebrauch machen. Zum 1.1.2025 wurde das Verfahren verbessert und erweitert. Wie bisher meldet die Ärztin bzw. der Arzt die Krankendaten elektronisch an die zuständige Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann die Daten dann abrufen.
Seit Januar 2025 werden an die Arbeitgeber auch Zeiten der Krankenhausbehandlung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Aufenthalte in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung übermittelt bzw. sind vom Arbeitgeber abrufbar. Weil beispielsweise bei Rehabilitationsaufenthalten nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, ändert sich der Sprachgebrauch von „Arbeitsunfähigkeit“ in „Abwesenheit“.
Unverändert muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit informieren. Denn die Mitteilung durch den Arbeitnehmer ist Voraussetzung für den Abruf der Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Stand: 25. Februar 2025
Bild: zadorozhna - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
Bestätigen